Standardtarif PKV - Die wichtigsten Regelungen zum Standardtarif PKV und wann Privatkrankenversicherungen sinnvoll sind.
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Infos zum Thema Standardtarif PKV

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind per Gesetz dazu verpflichtet einen so bezeichneten Standardtarif anzubieten. Dieser Tarif, der häufig auch als Grundschutztarif bezeichnet wird, ist ein brancheneinheitlicher Tarif der privaten Versicherungsunternehmen und orientiert sich an den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Es handelt sich also um eine private Vollversicherung mit zum Teil abgespeckten Leistungen. So können zum Beispiel die Chefarztbetreuung oder die Unterbringung in einem Einbettzimmer nicht über den Standardtarif abgesichert werden. Eine Zusatzversicherung, welche diese Wahlleistungen abdeckt, kann in der Regel nicht in Verbindung mit dem Standardtarif abgeschlossen werden.

Der Standardtarif PKV erstattet normalerweise zum Beispiel Kosten aus den Leistungsbreichen ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel- und Hilfsmittel sowie Psychotherapie. Die freie Arztwahl ist ein Privileg, dass auch den Standardtarif-Versicherten zu Gute kommt.

Nicht nur die abgesicherten Leistungen des Standardtarifs PKV, sondern auch die versicherten Gebührenordnungssätze unterscheiden sich von den üblichen Tarifen der Privaten Krankenversicherung. Im Standardtarif sind lediglich die verminderten Gebührenordnungssätze der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ / Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ abgesichert. Für persönlich-ärztliche Leistungen wird beispielsweise seit dem 01. Juli 2007 maximal der 1,8-fache Satz geleistet, für medizinisch-technische Leistungen höchstens der 1,36-fache Satz und für Laborleistungen maximal der 1,16-fache Satz.

Allerdings sind auch die Versicherungsbeiträge nicht mit den gewöhnlichen Privat-Tarifen zu vergleichen. Der Versicherungsbeitrag für den Standardtarif orientiert sich an dem durchschnittlichen Höchstversicherungsbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung, häufig liegt die Versicherungsprämie sogar unter diesem. Der Beitrag wird beeinflusst von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Antragstellers.
Der Standardtarif gilt als preiswerter Versicherungsschutz und erfüllt dadurch eine soziale Schutzfunktion.

Zum versicherbaren Personenkreis gehören erstens Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Zugehörigkeit von 10 Jahren in der Privaten Krankenvollversicherung nachweisen können. Zweitens können sich Personen mittels des Grundschutztarifs absichern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine 10 jährige Vorversicherungszeit belegen können (Volltarif) und deren Einkommen unter der jeweils gültigen Jahresarbeitsentgeltsgrenze liegt. Ein Wechsel vor dem 55. Lebensjahr ist unter gewissen Vorraussetzungen möglich, beispielsweise Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente gehen und die entsprechenden Kriterien erfüllen. Im beihilfekonformen Standardtarif können sich Beamte mit Beihilfeanspruch unter bestimmten Bedingungen absichern, hier ist der Beitrag anteilig (gemäß der Beihilfe) begrenzt.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz dazu verpflichtet, einen so genannten modifizierten Standardtarif / Basistarif einzuführen. Personen, die nicht versichert sind und auch nicht der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, den privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben beziehungsweise der Privaten Krankenversicherung auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind (Selbstständige), können sich mittels dem modifizierten Standardtarif absichern.

Der Versicherungsbeitrag darf den durchschnittlichen Höchstbetrag der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Kann der Versicherungsbeitrag nicht aufgebracht werden (Hilfebedürftigkeit) vermindert sich der Beitrag um die Hälfte. Sofern der reduzierte Beitrag ebenfalls nicht vom Versicherungsnehmer gezahlt werden kann, erhält dieser Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Sozialamt. Das Leistungsspektrum ist mit dem der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar. Risikozuschläge, Risikoausschlüsse, Leistungsstaffelungen oder die Ablehnung eines Antrags auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers sind unzulässig.

Privatkrankenversicherungen können insbesondere für Alleinstehende und Selbständige eine sinnvolle Angelegenheit sein. Durch die Vielzahl an Anbietern ist es aber nicht leicht, die optimale Privatkrankenversicherung für die eigenen speziellen Belange zu finden. Hier sollte der Rat von einem Experten hinzugezogen werden.

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