Jahresarbeitsentgeltgrenzen - die wichtigsten Informationen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, wird jedes Jahr von der Bundesregierung im Sinne der Rechtsverordnung angepasst.
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beinhaltet das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, der bis zu dieser Grenze der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Das Festlegen dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze wird anhand der Entwicklung der Bruttogehaltssumme und der Bruttolohnsumme der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des voran vergangenen Kalenderjahres zu dem vergangenen Kalenderjahr ermittelt und angepasst. |
Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht, ist dieser Beschäftigte versicherungspflichtig und muss sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitseinkommen über dieser Grenze, dann ist der Beschäftigte versicherungsfrei und kann zwischen der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung und einer Privaten Krankenversicherung wählen.
Durch die Gesundheitsreform, die 2007 in Kraft trat, kann ein gesetzlich Versicherter erst dann wählen, wenn sein Einkommen der letzten drei Kalenderjahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze jeweils überschritten hatte. Übersteigt sein Jahreseinkommen in dem Folgejahr ebenfalls die Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann kann er zwischen den beiden Versicherungsarten wählen.
Ist jedoch in dem laufenden Kalenderjahr das Jahreseinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist die Versicherungspflicht wieder in Kraft getreten und er muss sich wieder gesetzlich Krankenversichern.
Im Januar 2003 gab es im Hinblick auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze noch eine Änderung, die eine Unterscheidung zwischen der besonderen und der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze notwendig macht.
Bei der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 45.900 Euro erhöht, die vorher bei 40.500 Euro lag. Dadurch soll gewährleistet werden, dass den Gesetzlichen Krankenkassen mehr Beitragszahler noch erhalten bleiben. Aufgrund dieser Unterscheidung wäre eine Vielzahl von Privat versicherten Personen wieder verpflichtet gewesen, sich gesetzlich zu versichern.
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Deshalb wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze geschaffen, deren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Somit sollte den Beschäftigten, deren Jahresarbeitsentgeltgrenze sie versicherungsfrei machte und die, an dem Stichtag 31.12.2002, bei einer Privaten Krankenversicherung vollversichert waren, dies auch weiterhin zu bleiben. Für alle anderen Arbeitnehmer galt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Als Jahresentgelt zählt nicht nur das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, sondern auch Einkünfte, die regelmäßig aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses anfallen. Dazu zählen beispielsweise die vermögenswirksamen Leistungen oder bei Klinikpersonal die Bereitschaftsdienstvergütung und auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind darin eingeschlossen.
Werden die Überstunden eines Arbeitnehmers vergütet oder erhält er Zuschläge für Feiertags-, Sonn- und Nachtarbeit oder Direktversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, werden diese nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze angerechnet.
Geht ein Arbeitnehmer ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze anhand des vereinbarten monatlichen Bruttolohnes mit zwölf Monaten multipliziert. Hinzu kommen die Einmalzahlungen.
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