Das wichtigste zur Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Mit dem 01.01.2001 wurde die Rente wegen Erwerbsminderung eingeführt. Bei der bis zum 31.12.2000 gültigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente waren Versicherte erwerbsunfähig, sofern die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeführt werden konnte beziehungsweise der monatliche Verdienst nur noch bis zu 630,00 DM betrug.
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Ab dem 01.01.2001 wurde nicht nur der Begriff erwerbsunfähig in erwerbsgemindert geändert, die im Sozialgesetzbuch VI verankerten Kriterien wurden ebenfalls verschärft. Die Berufsunfähigkeitrente gilt nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. |
Und die neue Definition lautet: Versicherte Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung (physisch und psychisch) nicht in der Lage sind, in absehbarer Zeit mindestens sechs Stunden täglich unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein, sind teilweise erwerbsgemindert. Voll erwerbsgemindert sind hingegen Versicherte, die durch Krankheit oder Behinderung in absehbarere Zeit nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den Arbeitsmarktbedingungen tätig zu sein. Der Betroffene ist also nicht mehr in der Lage durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Kriterien spielen eine wesentliche Rolle bei der Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Ärztliche Befundberichte beziehungsweise Entlassungsberichte von Kliniken sind beizufügen.
Durch sozialmedizinische Sachverständige erfolgt eine Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens. Wird ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich und mehr festgestellt, gilt der Arbeitsmarkt als nicht verschlossen. Eventuelle Funktionsstörungen bleiben davon unberührt. Dass unter dem eingeschränkten Leistungsvermögen die Chance auf einen Arbeitsplatz gering ist, weiß jeder.
Erkrankte, die nicht oder nur teilweise fähig sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gelten als arbeitsunfähig. Da die Erwerbsminderung aber an dem Leistungsvermögen in der Erwerbstätigkeit gemessen wird, muss ein arbeitsunfähiger Versicherter nicht zwangsläufig erwerbsgemindert sein. Für Betroffene wird es immer schwerer, die Entscheidungen nachzuvollziehen und sie fühlen sich mit ihren gesundheitlichen und finanziellen Problemen mehr oder weniger allein gelassen. Einsprüche gegen die Bescheide bis hin zur Klage beim Sozialgericht, um Anerkennung der Erwerbsminderung sind zwar Rechtsmittel, kosten aber Kraft, Nerven und viel Geduld.
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Bei der Bestätigung der Rente wegen Erwerbsminderung ist außer der anerkannten Erwerbsminderung des Versicherten noch die Rentenversicherungszeit relevant. Es müssen in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindesten drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein. Versicherte, die Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und dementsprechend vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, müssen Abschläge bis zum Eintritt der Altersrente hinnehmen (maximal 10,8%).
Eine Erwerbsunfähigkeit kann zumindest finanziell abgemildert werden, indem man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zum Bezug einer zusätzlichen Erwerbsminderungsrente abschließt. Doch die Versicherungen bieten eine Vielzahl an Tarifen und Leistungsoptionen und auch durch die Masse von Anbietern ist es nicht leicht, die optimale Versicherung für die eigenen Belange zu finden. Hier sollte der Rat von einem erfahrenen Experten hinzugezogen werden.
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